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   VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954   

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VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954 (https://dejure.org/2007,7613)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.06.2007 - 4 BV 06.2954 (https://dejure.org/2007,7613)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2007 - 4 BV 06.2954 (https://dejure.org/2007,7613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerlegung des Vorhalts einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung durch einen ganzjährigen Leerstand; Vereinbarkeit der Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) mit höherrangigem Recht; Heranziehung eines Alleineigentümers einer Wohnung zur Zahlung der ...

  • Judicialis

    KAG Art. 3 Abs. 1; ; GO Art. 22 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; Satzung der Gemeinde Bad Wiessee über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 3. Dezember 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Steuern: Zweitwohnungsteuer; Steuersatz (Staffelung); mit Nießbrauch belastete Wohnung; mehrjähriger Leerstand; Kapitalanlage; Vergleichsmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht eine Vermutung dafür, dass eine Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, solange der Betreffende keine Umstände vorträgt oder keine derartigen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305; vom 7.1.1998 ZKF 1998, 204; vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/169).

    Diese innere Absicht muss durch objektive Umstände, die durch Dritte überprüft werden können, belegt werden (BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 305; vom 26.9.2001, a.a.O., S. 169).

    Als objektive Umstände, die die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu widerlegen geeignet sind, werden beispielsweise die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie der Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen angesehen (BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 307; vom 26.9.2001, a.a.O., S 169).

    Der Leerstand trotz bestehender eigener Nutzungsmöglichkeit ist in diesem Fall Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung, da der Vermieter ungeachtet seiner Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann (BVerwG vom 26.9.2001, a.a.O., S. 170; vom 27.10.2004, a.a.O., S. 92; vom 26.7.2005, BayVBl 2005, 729/730).

    Eine reine Kapitalanlage liegt vor, wenn der Vermögenswert in Form der Immobilie ausschließlich zur Einkommenserzielung gehalten wird (BVerwG vom 10.10.1995,aaO, S. 305; vom 26.9.2001, aaO,S.168).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht eine Vermutung dafür, dass eine Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, solange der Betreffende keine Umstände vorträgt oder keine derartigen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305; vom 7.1.1998 ZKF 1998, 204; vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/169).

    Diese innere Absicht muss durch objektive Umstände, die durch Dritte überprüft werden können, belegt werden (BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 305; vom 26.9.2001, a.a.O., S. 169).

    Als objektive Umstände, die die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu widerlegen geeignet sind, werden beispielsweise die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie der Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen angesehen (BVerwG vom 10.10.1995 a.a.O., S. 307; vom 26.9.2001, a.a.O., S 169).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Da es sich um im subjektiven Bereich liegende Gründe für die tatsächliche Nichtnutzung handelt und es bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerade nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt, so schließen diese Gründe die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht aus (BVerwG vom 27.10.2004, ZKF 2005, 91/92 ausdrücklich zur Berufung auf die Berufstätigkeit).

    Der Leerstand trotz bestehender eigener Nutzungsmöglichkeit ist in diesem Fall Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung, da der Vermieter ungeachtet seiner Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann (BVerwG vom 26.9.2001, a.a.O., S. 170; vom 27.10.2004, a.a.O., S. 92; vom 26.7.2005, BayVBl 2005, 729/730).

    Eine nicht eigengenutzte Immobilie dient üblicherweise dem Erhalt des Vermögenswertes und der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BVerwG vom 26.9.1979 BVerwGE 58, 230/235; vom 26.1.2001, a.a.O., S. 168; vom 27.10.2004, a.a.O. S. 92).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Das hat der Senat in den Urteilen vom 4. April 2006 (4 N 04.2798, BayVBl 2006, 500 ff. und 4 N 05.2249, BayVBl 2006, 504 f.) zu im Wesentlichen wortgleichen Zweitwohnungsteuersatzungen anderer Gemeinden entschieden.

    Diese Kombination von Steuermaßstab und -satz ist bewusst gewählt worden, um Unschärfen bei der exakten Quantifizierung der Jahresnettokaltmiete im jeweiligen Einzelfall abzumildern " (BayVGH vom 4.4.2006 4 N 04.2798, a.a.O., S. 503).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Eine nicht eigengenutzte Immobilie dient üblicherweise dem Erhalt des Vermögenswertes und der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BVerwG vom 26.9.1979 BVerwGE 58, 230/235; vom 26.1.2001, a.a.O., S. 168; vom 27.10.2004, a.a.O. S. 92).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Diese Vermutung begegnet nach der Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG vom 29.6.1995 NVwZ 1996, 57/58).
  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das Innehaben die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus (BayVGH vom 14.2.2007 BayVBl 2007, 530/531 f.; ebenso: Thimet/Nöth/Hürholz, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil IV Art. 3 Frage 4 Tz. 3.3.1).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Das hat der Senat in den Urteilen vom 4. April 2006 (4 N 04.2798, BayVBl 2006, 500 ff. und 4 N 05.2249, BayVBl 2006, 504 f.) zu im Wesentlichen wortgleichen Zweitwohnungsteuersatzungen anderer Gemeinden entschieden.
  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    "Der Senat verkennt nicht die der Staffelung immanenten Sprünge der Steuerbelastung, diese sind aber sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG vom 29.1.2003 NVwZ 2003, 753 f.).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Gewerbesteuer.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954
    Der Leerstand trotz bestehender eigener Nutzungsmöglichkeit ist in diesem Fall Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung, da der Vermieter ungeachtet seiner Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann (BVerwG vom 26.9.2001, a.a.O., S. 170; vom 27.10.2004, a.a.O., S. 92; vom 26.7.2005, BayVBl 2005, 729/730).
  • VG München, 30.09.2010 - M 10 K 09.5295

    Zweitwohnung; Steuer; Kapitalanlage; Leerstand

    Eine Zweitwohnungssteuerpflicht des Sohnes der Klägerin wurde indes durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 (Az. 9 C 8.08, NVwZ 2009, 1172; vorangehend BayVGH v. 22.6.2007 Az. 4 BV 06.2954, BayVBl 2007, 724 und VG München v. 27.7.2006 Az. M 10 K 05.6044) verneint.

    Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuersatzung vom ... Dezember 2004 wurde dies bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt (BayVGH v. 22.6.2007 Az. 4 BV 06.2954 a.a.O.).

    Objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mietpreis zutreffend sei, seien nicht gegeben (BayVGH v. 22.6.2007, a.a.O.).

  • VG München, 21.04.2010 - M 10 K 08.4005

    Zweitwohnungsteuer bei sozial gefördertem Wohnraum

    Darauf, dass der Kläger die Wohnung aufgrund der objektiven Nutzungsmöglichkeit wohl auch zu seiner persönlichen Lebensführung im Sinne von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ZWS innehat, ohne dass die für die tatsächliche Nichtnutzung der Wohnung genannten, dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnenden gesundheitlichen und familiären Gründe entgegenstünden (BVerwG, Urteil v. 27.10.2004, Az.: 10 C 2/04 = KStZ 2005, 50; BayVGH, Urteil v. 22.6.2007, Az.: 4 BV 06.2954), kommt es daher nicht an.

    Gemeint sind damit insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BayVGH, Urteil v. 22.6.2007, Az.: 4 BV 06.2954).

  • VG Gießen, 26.02.2008 - 8 E 493/07

    Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer; Nutzung einer früheren Hauptwohnung als

    Das Innehaben einer Wohnung liegt dann vor, wenn die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung gegeben ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.06.2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, 724, 725).

    Dementsprechend betreibt der Wohnungsinhaber einen besonderen Aufwand, der Ausdruck besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit ist (vgl. BayVGH, U. v. 22.06.2007, a. a. O., S. 726).

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